Errichtung von letztwilligen Verfügungen.

Wird Ihr letzter Wille durch die gesetzliche Erbfolge ausreichend geregelt? Oder ist es ratsam, ein Testament zu errichten?

Wenn Sie beizeiten vorsorgen wollen, empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mit dem Notar. Denn die Materie betrifft nicht nur das Erbrecht, sondern auch das sonstige Zivilrecht und das Steuerrecht.

Hier finden Sie ein Video zum Thema.

Existiert kein wirksames Testament oder ein Erbvertrag, so erhalten Verwandte, Ehegatten und eingetragene Partner von Rechts wegen den „gesetzlichen Erbteil“. Wenn ein Testament errichtet wurde, so muss zuerst dieses bei der Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigt werden. Der österreichische Gesetzgeber gibt allerdings bestimmten Personen das Recht, auf jeden Fall zu „erben“, auch wenn der Verstorbene testamentarisch einen anderen Erben eingesetzt hat. Dabei spricht man vom sogenannten Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen, der Ehegatte und der eingetragene Partner. Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Eltern, die Großeltern und die Geschwister (Überhaupt alle „Seitenverwandten“). Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Geschwister, Neffen und Nichten (also alle „Seitenverwandten“). Bei der Bemessung des Pflichtteils kann es auch sein, dass vorausgegangene Schenkungen zu berücksichtigen sind („Schenkungspflichtteil“).

Die gemeinschaftliche Eigentumswohnung im Todesfall

Eine Eigentumswohnung (oder ein Reihenhaus, an dem Wohnungseigentum begründet ist) steht im gemeinschaftlichen Eigentum zweier Personen (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten). Was passiert, wenn einer dieser Eigentumspartner verstirbt?

Grundsätzlich ist das gesamte Vermögen der verstorbenen Person in den Nachlass einzubeziehen und unter den Erben aufzuteilen. Nicht so jedoch bei der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung: stirbt einer der Partner, geht grundsätzlich dessen Anteil (also die halbe Eigentumswohnung) in das Eigentum des überlebenden Partners über. Der überlebende Partner kann jedoch auf diesen Zuwachs verzichten.
Wenn der Anteil des Verstorbenen dem überlebenden Partner zuwächst (sodass dieser Alleineigentümer der gesamten Eigentumswohnung wird), hat der überlebende Partner eine Ausgleichszahlung zu leisten, die in den Nachlass fällt und sodann unter den Erben aufzuteilen ist. Der überlebende Partner kann selbst Erbe sein, sodass ein Teil dieser Ausgleichszahlung wieder an ihn zurückfließt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung variiert: grundsätzlich ist die Hälfte des Verkehrswertes der ganzen Eigentumswohnung in die Verlassenschaft einzubezahlen. Ist jedoch der überlebende Partner pflichtteilsberechtigt, handelt es sich also z.B. bei dem überlebenden Partner um den Ehegatten oder um ein Kind des Verstorbenen und dient die Eigentumswohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist nur die Hälfte dieses Betrages, also ein Viertel des Verkehrswertes der gesamten Eigentumswohnung in die Verlassenschaft einzubezahlen. Wenn außer dem überlebenden Partner keine weiteren pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden sind (zum Beispiel: überlebender Partner ist die Witwe, keine Kinder vorhanden) und der Nachlass nicht überschuldet ist, so fällt die Zahlungspflicht überhaupt weg, sodass der Überlebende die halbe Eigentumswohnung seines Partners erwirbt, ohne dass er dafür irgend eine Zahlung zu leisten hat.

Die den überlebenden Partner grundsätzlich treffende Zahlungspflicht kann durch letztwillige Verfügung oder mit Schenkung auf den Todesfall erlassen werden.

Weiters besteht die Möglichkeit, dass die beiden Wohnungseigentumspartner untereinander vereinbaren, dass bei Ableben des Einen dessen Anteil auf eine dritte Person übergeht: Es können z.B. die Eltern vereinbaren, dass bei Vorableben eines Elternteiles die halbe Eigentumswohnung an ein bestimmtes Kind fällt. In diesem Fall ist der Zuwachs des überlebenden Partners ausgeschlossen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Thematik sind dermaßen komplex, sodass hier nur eine stark verkürzte Erläuterung stattfinden kann. Grundsätzlich sind aber eine Vielzahl an sinnvollen Regelungen möglich, welche die Situation des überlebenden Partners wesentlich erleichtern können.

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