Beglaubigung und Notariatsakt
Mit der Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird die Echtheit der Unterschrift öffentlich bestätigt.
Durch die Errichtung eines Notariatsaktes wird darüber hinaus öffentlich bestätigt, dass das, was im Notariatsakt festgehalten ist, auch tatsächlich von der Partei erklärt wurde. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde.
Öffentliche Urkunden sind zur besonderen Sicherung privater Rechtsverhältnisse unentbehrlich.
Ihr Wert liegt sowohl im streitvorbeugenden Charakter als auch in der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung. Öffentliche Urkunden begründen Beweis dessen, was darin erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird.
Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf die Tatsache, dass die Parteien die in der öffentlichen Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben, freilich nicht auch auf die Richtigkeit des Erklärungsinhaltes. Man kann sich also z.B. vor der Behauptung schützen, die Unterschrift oder der Inhalt der Urkunde seien verfälscht worden.
Bei der Errichtung eines Notariatsaktes und der Vornahme einer Beglaubigung gelten sehr strenge Prüfungspflichten – der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes kommt diesen gewissenhaft nach. Aus gutem Grund ist daher vorgesehen, dass der Notar bei vielen Rechtsgeschäften hinzugezogen werden muss (z.B.: bei den meisten Rechtshandlungen betreffend das Grundbuch, bei diversen Gesellschaftsverträgen, bei Ehepakten, bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe, bei Schenkungen auf den Todesfall, bei Erbverträgen etc.).