Darlehens- und Kreditverträge

Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer sogenannte vertretbare Sachen zu übergeben. Gegenstand des Vertrages können entweder Geld- oder Sachdarlehen sein.

Mit Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes am 20. Mai 2010 haben sowohl der Darlehensvertrag als auch seine Spezialform, der Kreditvertrag, nunmehr eine zeitgemäße Ausgestaltung erfahren.
Die Neuregelung bringt allerdings einige Änderungen, aber auch Vereinfachungen mit sich:

Bisher war beispielsweise neben dem Konsens der Vertragspartner auch notwendig, dass die Darlehenssache tatsächlich dem Darlehensnehmer in seine Verfügungsmacht übergeben wird. Das ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr notwendig.

Die Abwicklung eines Darlehensvertrages über den Notar bringt vor allem den Vorteil der Vertragssicherheit für Darlehensgeber und -nehmer:

Der Notar handelt nämlich als Träger eines öffentlichen Amtes immer unparteiisch und objektiv. Somit ist sichergestellt, dass bei diesem Rechtsgeschäft keine der beiden Parteien übervorteilt wird.

Die Kanzlei Benedikt ist Ihr Spezialist für die Abwicklung von Darlehensverträgen. Rufen Sie uns an oder nehmen Sie per E-Mail Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie gern!