Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
Der Erbverzicht ist der Verzicht auf ein künftiges Erbrecht durch einen Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser. Der Verzicht bedarf der Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls. Er stellt die einzige Möglichkeit der Verfügung über ein künftiges Erbrecht dar. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, wirkt der Verzicht auch zu Lasten der Nachkommen des Verzichtenden (daher z.B. auch zu Lasten der Enkel des Erblassers).
Gleiches gilt für den Verzicht auf den Pflichtteil. Verzichtsverträge, die mit anderen Personen als dem Erblasser abgeschlossen werden, sind ungültig. Es können z.B. nicht zwei Kinder vereinbaren, dass das eine Kind verzichtet, damit das andere Kind mehr erbt. Auch der Verzicht zugunsten eines Dritten, selbst wenn dieser Verzichtsvertrag mit dem Erblasser abgeschlossen wird, ist nicht möglich. Allerdings ist ein bedingter Verzicht möglich: es kann z.B. das Kind auf den Pflichtteil gegenüber dem erstversterbenden Elternteil unter der Bedingung verzichten, dass der zweitversterbende Elternteil Alleinerbe des erstversterbenden Elternteils ist.
Was ist eine Ausschlagung?
Vom Erbverzicht strikt zu unterscheiden ist die sogenannte Ausschlagung (Erbsentschlagung): das ist die einseitige Erklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht, dass das Erbe nicht angetreten wird. Anders als im Falle des Erbverzichts ist hier jedoch die Ausschlagung zugunsten einer anderen Person möglich: wenn also der Erblasser schon verstorben ist, kann das Erbe an eine dritte Person verschenkt oder verkauft werden (Erbschaftsschenkung oder Erbschaftskauf). Was beim Erbverzicht unbedingt zu beachten ist: wenn eines von mehreren Kindern auf sein Erbrecht verzichtet, dann erhöht sich die Erbquote der anderen Kinder: wenn z.B. der Erblasser mit dem Verzicht bewirken möchte, dass seine Gattin, also die zukünftige Witwe, mehr aus dem Nachlass erhält, so ist ein Verzicht mit allen Kindern abzuschließen und nicht nur mit einem Kind (das gilt jedoch nicht, wenn lediglich auf den Pflichtteil verzichtet wird).
Wir informieren Sie gerne über dieses Thema – nehmen Sie mit uns Kontakt auf!