Vorsorgevollmachten und gesetzliche Erwachsenenvertretung
Wie kann ich für den Fall vorsorgen, dass ich einmal nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig bin? Diese Frage stellen sich heute viele Menschen: Wir haben die Antworten.
Bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit, beispielsweise durch Unfall oder Demenz, kann für den Betroffenen ein Erwachsenenvertreter bestellt werden. Die Entscheidung, wer zum Erwachsenenvertreter bestellt wird, trifft das Gericht. Das kann auch eine dem Betroffenen vollkommen fremde Person sein.
Mit einer Vorsorgevollmacht hingegen bestimmen Sie schon vorab selbst, wer in Ihrem Namen Entscheidungen treffen darf, wenn Sie einmal nicht mehr handlungsfähig sind.
Der grundlegende Unterschied zwischen Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht besteht aber nicht nur darin, dass die Person des Vertreters gewählt wird: ein Erwachsenenvertreter unterliegt grundsätzlich der Kontrolle eines Gerichts, während ein mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigter Vertreter in der Regel nicht kontrolliert wird. Eine solche Entscheidung sollte daher vorab sehr gewissenhaft geprüft werden.
Tipp
Vorsorgevollmachten werden vom Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. So ist sichergestellt, dass die Vollmacht im Bedarfsfall schnell gefunden werden kann. Auch wird zum Beispiel die gesetzliche Erwachsenenvertretung in diesem Verzeichnis registriert.
Aber welche Personen dürfen eigentlich als Bevollmächtigte eingesetzt werden? Und muss diese Person die Vollmacht annehmen? Kann in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden, was der Bevollmächtigte tun darf und was nicht?
Sollte der Verlust der Entscheidungsfähigkeit bereits eingetreten sein, sodass keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann, kommen auch die gewählte oder die gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht.
Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen. Lassen Sie sich bei dieser weitreichenden Entscheidung von uns beraten – gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Ihr Anliegen.
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