Schenken, Übergeben oder Vererben?

Was ist bei einer Übertragung zu beachten? Was ist besser? Das Haus den Kindern zu schenken? Oder besser dem Gatten/der Gattin? Soll sich der Geschenkgeber ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht vorbehalten? Oder soll man das Haus doch besser behalten (die Kinder erben am Ende doch sowieso alles)?

Hier finden Sie ein Video zum Thema.

Viele Dinge sind zu beachten: von der Ausgestaltung des Wohnungsrechtes, wer die Betriebskosten zu zahlen hat, über die Frage des (Schenkungs-) Pflichtteilsanspruches der nichtbeschenkten Kinder bis zum Rückgriffsanspruch des Pflegeheims, sollte der Geschenkgeber einmal in ein solches aufgenommen werden (durch die Aufhebung des Pflegeregresses zum größten Teil weggefallen).

Auch die Steuer ist ein wichtiges Thema: zwar wurde die Schenkungssteuer 2008 abgeschafft, es gilt jedoch trotzdem, bei Schenkungen steuerliche Regelungen zu beachten. So fällt bei der Übergabe von Immobilien beispielsweise die Grunderwerbsteuer an.

Bei unentgeltlichen Übertragungen berechnet sich die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten „Grundstückswert“. Es gilt ein gestaffelter Steuersatz, bei einem Grundstückswert bis zu € 250.000,00 von 0,5%, von € 250.000,00 bis € 400.000,00 2% und ab € 400.000,00 3,5%.

In Ausnahmefällen kann auch die Immobilienertragsteuer anfallen.
Bei Schenkungen, die nicht grunderwerbsteuerpflichtig sind, ist das „Schenkungsmeldegesetz“ zu beachten. Nach diesem sind Schenkungen – ab einer gewissen Höhe – dem Finanzamt anzuzeigen, auch wenn sie keine Steuerpflichten auslösen.

Die Berechnung der Steuer und die Feststellung der Bemessungsgrundlage (von welchem Wert die Steuer zu bemessen ist) ist mittlerweile dermaßen komplex, dass die Hinzuziehung eines Fachmannes unbedingt zu empfehlen ist.

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