Wohnungseigentumsverträge
Das Wohnungseigentum räumt jedem Miteigentümer das Recht ein, bestimmte Räumlichkeiten nur für sich selbst zu benutzen. Damit werden diese Räumlichkeiten (also die Eigentumswohnung) rechtlich verselbstständigt.
Wohnungseigentum kann nur unter bestimmten Voraussetzungen begründet werden; dafür ist der Abschluss eines speziellen Vertrages (Wohnungseigentumsvertrag) mit allen Miteigentümern erforderlich. Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander.
In diesem Vertrag räumt also jeder Miteigentümer jedem anderen Miteigentümer das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten selbstständigen Räumlichkeit ein. Außerdem kann eine solche Urkunde Regelungen über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft enthalten.
Tipp
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung müssen Sie den bestehenden Wohnungseigentumsvertrag übernehmen. Sie sollten also vor dem Kauf diesen Vertrag noch im Detail prüfen. Ihr Notar kann Ihnen sagen, ob ein solcher Vertrag vorliegt und Ihnen Einsicht verschaffen.
Ein guter Wohnungseigentumsvertrag sollte zum Beispiel enthalten:
- Die Namen der Vertragspartner
- Die genaue Bezeichnung der Liegenschaft
- Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
- Die Erklärung, dass alle Miteigentümer einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
- Die genauen Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
- Den Aufteilungsschlüssel, wenn eine Aufteilung der Aufwendungen abweichend von Miteigentumsverhältnissen erfolgt
- Eine Vereinbarung darüber, welche Beträge als Rücklagen einzuzahlen sind.
- Eine Vereinbarung darüber, was die einzelnen Miteigentümer mit ihren Wohnungen ohne Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft baulich ändern dürfen.
Wir informieren Sie gerne – rufen Sie uns an! Oder kontaktieren Sie uns per E-mail.