Errichtung von letztwilligen Verfügungen.
Wird Ihr letzter Wille durch die gesetzliche Erbfolge ausreichend geregelt? Oder ist es ratsam, ein Testament zu errichten?
Wenn Sie beizeiten vorsorgen wollen, empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mit dem Notar. Denn die Materie betrifft nicht nur das Erbrecht, sondern auch das sonstige Zivilrecht und das Steuerrecht.
Existiert kein wirksames Testament oder ein Erbvertrag, so erhalten Verwandte, Ehegatten und eingetragene Partner von Rechts wegen den „gesetzlichen Erbteil“. Wenn ein Testament errichtet wurde, so muss zuerst dieses bei der Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigt werden. Der österreichische Gesetzgeber gibt allerdings bestimmten Personen das Recht, auf jeden Fall zu „erben“, auch wenn der Verstorbene testamentarisch einen anderen Erben eingesetzt hat. Dabei spricht man vom sogenannten Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen, der Ehegatte und der eingetragene Partner. Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Eltern, die Großeltern und die Geschwister (Überhaupt alle „Seitenverwandten“). Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Geschwister, Neffen und Nichten (also alle „Seitenverwandten“). Bei der Bemessung des Pflichtteils kann es auch sein, dass vorausgegangene Schenkungen zu berücksichtigen sind („Schenkungspflichtteil“).